Die Gewerbeanmeldung - so geht´s
Die Gewerbeanmeldung ist für viele Gründer der Erstkontakt mit dem Behördendschungel. Doch nicht jeder Existenzgründer muss ein Gewerbe anmelden. Der erste Behördengang ist davon abhängig, ob Sie aus Sicht des Finanzamts Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Als zukünftiger Gewerbetreibender müssen Sie sich beim Gewerbeamt der Ihrer Gemeinde anmelden. Als Freiberufler informieren das Finanzamt über Ihre Existenzgründung.
Typische Gewerbetreibende
Zu den typischen Gewerbetreibende gehören
- Handwerker,
- Gastwirte,
- Groß- und Einzelhändler
- Makler, Versicherungs- und Vermögensberater
- und die meisten Dienstleister.
Von der Gewerbeordnung sind explizit Freiberufler und Land- und Forstwirte ausgenommen. Freiberufler sind beispielsweise Ärzte, Ingenieure, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Journalisten.
Wenn Sie einen klassischen Gewerbeberuf ausüben, ist die Frage „Gewerbetreibender oder Freiberufler?“ schnell beantwortet. Doch in der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler nicht immer einfach. Wo die Trennlinie genau verläuft, erfahren Sie in der kostenlosen Leseprobe meines Buches „Kleingewerbe anmelden“.
Gewerbeanmeldung Formular
Ihr Gewerbe melden Sie bei dem Gewerbeamt der Gemeinde an, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben. Beachten Sie: Die Gewerbeordnung macht hinsichtlich Haupt- oder Nebengewerbe keine Unterscheidung. Eine Anmeldung ist in beiden Fällen Pflicht!
In der Gewerbeanmeldung sind neben Ihren persönlichen Angaben alle wichtigen Angaben
- zum Unternehmen (Name, Anschrift, Unternehmensgegenstand) und
- zum Beginn der Tätigkeit einzutragen sowie,
- ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebengewerbe ausgeführt wird.
Sie brauchen für die Anmeldung einen Personalausweis und eventuell besondere Nachweise (z. B. Handwerkskarte, Konzession) oder Vertragsunterlagen (z. B. Gesellschaftsvertrag, Handelsregistereintragung).
Das Gewerbeamt prüft dann, ob die persönlichen Angaben inhaltlich richtig sind. Es schaut, ob das Gewerbe an sich erlaubt ist und die notwendigen Nachweise bei zulassungsbeschränkten Gewerbetätigkeiten vorliegen. Der Prozess dauert in der Regel nur wenige Minuten. Nachdem Sie die Gebühr (20–50 €) vor Ort bezahlt haben, können Sie Ihren Gewerbeschein sofort mitnehmen.
Wenn Sie einen Handwerksbetrieb gründen, müssen Sie unter Umständen bei der Gewerbeanmeldung Ihre fachliche Eignung dokumentieren. Wenden Sie sich daher vorab an die zuständige Handwerkskammer für die Ausstellung der entsprechenden Nachweise.
Handwerksunternehmen in den sogenannten zulassungspflichtigen Berufen dürfen Sie grundsätzlich nur gründen, wenn Sie eine Meisterprüfung abgelegt haben oder einen Meister anstellen. Teilweise ist die Gründung auch für Gesellen mit mehrjähriger Berufserfahrung erlaubt. Die Meisterpflicht gilt beispielsweise für sensible Bereiche wie Elektro-, Gas- und Wasserinstallation oder für Dachdecker, Maurer und Schornsteinfeger. Wenn es um die Frage geht, ob Sie für Ihre handwerkliche Existenzgründung einen Meisterbrief brauchen, ist die Anlage A zur Handwerksordnung das Maß aller Dinge – hier sind alle zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt.
Welche Besonderheiten gelten für Handwerker?
Ausnahmen von der Meisterpflicht
Ausgenommen von der Meisterpflicht sind sogenannte zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Berufe. Ein zulassungsfreies Handwerk kann ohne einen Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden. In diesen Berufen kann jedoch ein Meisterbrief erworben werden. Zum handwerksähnlichen Gewerbe zählen in der Regel einfache Tätigkeiten aus dem Bereich des Handwerks, die ohne Meisterbrief selbstständig ausgeübt werden können und in denen es auch keine Möglichkeit gibt, einen Meisterbrief zu erwerben.
Eine Übersicht der Berufe, die als zulassungspflichtige bzw. zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie hier.
Welche Gewerbe brauchen eine besondere Erlaubnis?
Für manche Gewerbe reicht eine einfache Gewerbeanzeige nicht aus, zusätzlich sind besondere Genehmigungen oder Konzessionen erforderlich. Um die Genehmigung oder Konzession gewährt zu bekommen, müssen in aller Regel ein Nachweis der fachlichen Fähigkeiten und/oder der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (z. B. in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses) erbracht werden.
Die Liste der genehmigungspflichtigen Gewerbe ist lang, dazu gehören zum Beispiel Apotheken, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisegewerbe, Spielhallen und viele mehr. Eine vollständige Liste finden Sie auf der Website Ihrer IHK unter dem Stichwort „erlaubnispflichtige und anzeigepflichtige Gewerbe“. Wer diesbezüglich eine professionelle Beratung benötigt, ist bei der Industrie- und Handelskammer gut aufgehoben.
Wer wird über meine Gewerbeanmeldung informiert?
Mit der Gewerbeanmeldung beginnen die Mühlen der Behörden zu mahlen. Das Gewerbeamt übermittelt Ihre Daten aus der Gewerbeanmeldung zum Beispiel an das Finanzamt, an die Industrie- und Handelskammern bzw. an die Handwerkskammer, die Bundesagentur für Arbeit, an die zuständige Berufsgenossenschaft und an andere Institutionen, wenn die Rechtsvorschriften dies vorsehen.
Die erste Behörde, die sich meldet, ist das Finanzamt. Von der Finanzverwaltung erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen Post: den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
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